Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte, spätestens durch die Annahme der Ware werden sie anerkannt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts-, Farb-, und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, Zeichnungen bzw. Projekte, Modelle, Fotos, Gutachten oder dgl. sind unser geistiges Eigentum, urheberrechtlich gesetzlich geschützt und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an dritte Personen ausgehändigt, noch missbräuchlich verwendet oder vervielfältigt werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Die Preise beruhen auf den im Zeitpunkt der Auftragsannahme geltenden Kostenfaktoren; sollten diese Faktoren bis zur Lieferung eine Änderung erfahren, so ist der Lieferer berechtigt, diese Änderung in der Rechnungsstellung zu berücksichtigen.
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und basieren auf den heutigen Stand. Angegebene Preise entsprechen der heutigen Kostensituation, Entwicklungskosten und Rohstoffpreise. Wir behalten uns das Recht vor, im Falle von Änderungen Anpassungen vorzunehmen.
Der Mindestrechnungswert je Position / Artikel für Inlandslieferung beträgt 65.- € netto. Unter diesem Betrag wird eine Bearbeitungsgebühr von je 15.- € berechnet. Der Mindestrechnungswert je Position / Artikel für Auslandslieferungen außerhalb der EU beträgt 80,-.- € zzgl. der Kosten des Zahlungsverkehrs. Unter diesem Betrag wird eine Bearbeitungsgebühr von je 25.- € berechnet.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführungen des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, insgesamt höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht innerhalb der bestätigten Nachfrist erfolgt ist. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
6.1.
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
6.2.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 6.1. dient.
6.3.
Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
6.4.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen erweiterten Eigentumsvorbehalt gemäß 6.1. bis 6.3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.
6.5.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6.6.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 6.2. und/oder 6.3. oder zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 6.5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis a) für Formen und Werkzeuge mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50% 4 Werktage nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen. b) für Teillieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Schecks und Rediskont fähige Wechsel werden nicht akzeptiert angenommen. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Der Preis für die Formen und Werkzeuge enthält nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge. Vom Besteller bezahlte Formen und Werkzeuge werden nur für dessen Aufträge verwendet, solange er seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre an den Datum der letzten Lieferung der Produkte aus der Form und Werkzeuge des Besteller hergestellt wurden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Lieferer die Formen und Werkzeuge des Besteller weiterhin lagern, zurückgeben oder vernichten, und die Kosten hierfür trägt der Besteller.
Die Erstellung von Messberichten, Produktionsprozess- und Produkt freigaben nach VDA etc., sowie Requalifizierungen und IMDS Einträge sind in den Angebot für Fornen.- und Werkzeugkosten nicht enthalten und müssen bei Bedarf separat angefragt und bestellt werden.
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf sechs Monate nach Wareneingang. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen der Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
Der Besteller anerkennt etwaige uns im Zusammenhang mit den gelieferten Waren zustehende gewerbliche Schutzrechte und verspricht, diese zu beachten und gegen Verletzung durch Dritte zu verteidigen. Außerdem übernimmt er die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Artikeln, die auf seine Veranlassung gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen und stellt uns von allen entgegenstehenden Ansprüchen frei. Die Weitergabe von unseren Zeichnungen, Entwürfen und Mustern und sonstigen Vorlagen an Dritte ist nicht gestattet.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferungen ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.